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Quelle: ADAC, Januar 2010
Achtung:
Neue Regelung für den Funksprechverkehr ab Januar 2010
Autor: Ilja Andress
Quelle: NV.Navigator 2/2009
Ab dem 1. Januar 2010 wird es ernst:
Besitzt der Schiffsführer (!) für die Funkanlage an Bord kein entsprechendes
Betriebszeugnis, kann es teuer werden. Was bisher als Ordnungswidrigkeit
galt wird nun mit einem Bußgeld belegt. Zum Glück werden die Geräte nicht mehr konfisziert, wie vor ein paar Jahren im NOK, als der Zoll unzulässige Anlagen ausgebaut und mitgenommen hat.
Handelt es sich um eine GMDSSfähige Funkanlage, wie sie heutzutage gängig ist, muss eines der neuen Funkbetriebszeugnisse vorhanden sein, entweder das „Beschränkt gültige Funkbetriebszeugnis“ (SRC für „Short Range Certificate“) oder das „Allgemeine Funkbetriebszeugnis“ (LRC für „Long Range Certificate“).
Das alte Sprechfunkzeugnis reicht für die neuen Anlagen nicht aus.
Für die alten Sprechfunkanlagen genügt es aber noch.
Das bedeutet, anders als beim Autoführerschein, der der ein Leben lang gültig ist – sowohl für moderne Autos, als auch für veränderte Verkehrsverhältnisse – ist das alte Sprechfunkzeugnis für aktuelle Geräte wertlos.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, was zu tun ist, wenn der
Schiffsführer nicht die erforderlichen Nachweise besitzt und diese
auch nicht auf die Schnelle nachholen kann. Wenn z.B. auf dem
Charterschiff eine neue Anlage installiert ist und er nur das alte Sprechfunkzeugnis hat, oder weil ein Besatzungsmitglied mit den ansonsten notwendigen nautischen Befähigungen kurzfristig für den ausgefallenen Skipper einspringt. Reicht es aus, die Funkanlage auszuschalten oder muss sie dann tatsächlich komplett ausgebaut werden?
Die entscheidende Frage lautet:
Wann gilt eine Funkanlage als an Bord vorhanden ? Dies ist der Fall, wenn sie funktionsfähig ist.
Doch wann ist sie funktionsfähig?
Erläutern lässt sich das am einfachsten, wenn man die Funkanlage
mit einem Motor vergleicht:
Ist der 7PS Außenborder auf einem kleinen Segelschiff unter
Deck verstaut, ist ein Führerschein erforderlich, solange er als Antrieb
verwendet werden könnte. Fehlen hingegen die Zündkerzen,
ist auch dann kein Führerschein erforderlich, wenn er an seinem
Platz am Heck befestigt ist oder wenn es sich um einen Einbaubenziner
handelt. Und nun wird es knifflig: Befinden sich die Zündkerzen
an Bord, gilt der Motor als funktionsfähig.
Übertragen auf die Funkanlage bedeutet das, sind z.B. die Antenne
oder der Hörer abgebaut und nicht an Bord, ist die Funkanlage nicht
funktionstüchtig. Ein entsprechendes Funkzeugnis ist dann nicht erforderlich.